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 L&S Tours GmbH ,

 Hohenbrucher Chaussee 6.

 16775 Löwenberger Land                                                                                             

 

Vermietbedingungen für Wohnmobile  (AGB)     

 

 

Für die Anmietung eines Wohnmobiles werden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter (nachstehend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachstehend „Mieter“ genannt)

zustande kommenden Vertrages.

 

 

1. Vertragsinhalt

 

  • Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Reiseleistungen und eine Gesamtheit von Reiseleistungen gem. § 661 a-l BGB sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages.

               Der Mieter führt die Fahrten mit dem Wohnmobil selbständig und in eigener Verantwortung durch.

                Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag nach deutschem Recht zustande.

 

  • Vermietet wird das im Mietvertrag benannte Fahrzeug. Dieses kann vom Vermieter jederzeit gegen

Ein zumindest gleichwertiges Fahrzeug ausgetauscht werden, z.B. bei Erwerb eines anderen Fahrzeuges, bei Fahrzeugwechsel. Hier ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei.

 

  • Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.

 

  • Vertragsinhalt ist auch ein ggf. vom Mieter und Vermieter unterschriebene vollständig auszufüllende und unterschreibende Protokoll der Über- und der Rückgabe.

 

2.  Mindestalter und Führerschein

 

Der Mieter bzw. der Fahrer muss zu Mietbeginn das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 to sein.  Der Mieter haftet vollumfänglich, dass nur Personen das Fahrzeug führen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

 

3. Kosten des Mietverhältnisses

 

A: Mietpreis    (brutto, incl. gesetzl.MwSt )

 

  • Der Mietpreis richtet sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. den Vereinbarungen im Mietvertrag zzgl. einer Endreinigungspauschale in Höhe von 120,00€. Kraftstoffkosten, Gas-Kosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

       b.    Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls fällt
             zusätzlich zu den Kosten des  Nachtankens  eine Bearbeitungspauschale von 25,00 € an.

  • Zum Gasverbrauch aus 11 kg Campinggasflaschen (grau): Sie übernehmen das Fahrzeug mit je einer gefüllten und einer im Anbruch befindlichen Gasflasche. So geben Sie das Fahrzeug auch zurück. Zwischenzeitlich erforderlicher Gasflaschenwechsel (nur graue Flaschen !) geht zu Lasten des Mieters.Nicht getauschte Gasflaschen werden mit 30,00 € in Rechnung gestellt.

       d.    Das Fahrzeug wird außen und innen gereinigt übergeben und ist ebenso zurückzugeben
             (u.U. erfolgt eine direkte Nachvermietung !)

                Für den Fall unterlassener oder unzureichender Reinigung werden folgende Pauschalen erhoben:

                * unterlassene / unzureichende Reinigung der Ausstattung (Geschirr) pauschal                               10 €

                * unterlassene / unzureichende Reinigung der Toilette                            pauschal                               20 €

                * unterlassene / unzureichende Entl. und Reinig. der Toiletten-Box      pauschal                                40 €

                * erforderliche Teppich- oder Polsterreinigung: nach Aufwand 

                Die Entscheidung / Beurteilung der unterlassenen / unzureichenden Reinigung liegt ausschließlich
              beim Vermieter .

  • Das Fahrzeug ist komplett (quasi mit einem umfassenden ) ausgestattet. Beschädigte, vernichtete oder verlorengegangene Gegenstände werden vom Mieter wahrheitsgemäß benannt, auch soweit vom Mieter bereits gleichwertiger Ersatz geliefert wurde.  

  • Mit dem Mietpreis sind die Kosten für Versicherungsschutz (P.5) , für Wartung –soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind- , für Ölverbrauch und für Verschleißreparaturen abgegolten.

Bei der Mietpreisberechnung werden für die Dauer der Mietzeit unterschiedliche Saisonzeiten mit u.U. unterschiedlichen Tages-Mietpreisen berücksichtigt. Eine Vereinbarung hierzu wird im Mietvertrag getroffen.

  • Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Fahrzeugrückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und Uhrzeit pünktlich zurückgegeben wird.

       i.     Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde 20 €,
             höchstens jedoch den Tages-Mietpreis der Preisliste zzgl. einer Pauschale von 50,00 EUR. 
             Evt. Schadenersatzansprüche nachfolgender Mieter oder anderer Personen wegen   
             einer durch den Mieter zu vertretenen Verzögerung aus deren Mietantritt wegen verspäteten 
             Fahrzeugübernahme geben wir an Sie weiter.

  • Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

       k.    Der Mietpreis beinhaltet eine durchschnittliche km-Fahrleistung bis zu 250 km pro Tag.
               Abweichungen hierzu werden im Mietvertrag vereinbart.              
             Gefahrene Mehr-Km werden mit 0,42 EUR brutto einschl. MwSt. je km in Rechnung gestellt.

 

B:            Eine Übergabepauschale wird   n i c h t   erhoben.

 

C:  Zahlungsweise

Bei Buchung/Vertragsabschluss sind 30 % des Gesamt-Mietpreises fällig. 

Die Zahlung muss zum im Mietvertrag vereinbarten Termin auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Andere Zahlungswege sind nicht vereinbart.

Bei nicht fristgerechtem Eingang der Anzahlung auf den Gesamtmietpreis ist der Vermieter von der vertraglichen Bindung des Vertrages entbunden; das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

                Der Mieter haftet (ohne weiteren Nachweis durch den Vermieter) mit weiteren 30 % des                             Gesamtmietpreises für den entgangenen Gewinn.

Der restliche Mietpreis von 70 % des Gesamt-Mietpreises ist 4 Wochen vor Mietbeginn auf das    angegebene Konto zu überweisen.

Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum)
wird der Mietpreis sofort fällig.

 

D:  Kaution

                Bei Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von 600 € in bar zu hinterlegen. 

                Der Empfang wird bestätigt / quittiert.

                Die Kaution dient der Sicherung allgemeiner Sach- und Vermögensschäden am und im Fahrzeug, der        Beseitigung von Verunreinigungen und/oder mangelhafter Reinigungsarbeiten (siehe auch Punkt 3 A)    und auch der Sicherstellung der Selbstbeteiligung im Schadenfall.
               Sie wird bei Rückgabe des unbeschädigten und gereinigten Fahrzeuges samt seines kompletten und         schadenfreien Inhaltes in bar erstattet.  

                Arglistige Täuschung oder das Verschweigen zu einem eingetretenen Schaden entbindet auch im               Nachherein nicht von der Haftung; die Ansprüche werden u.U. gerichtlich geltend gemacht.

               

4. Reservierung und Rücktritt vom Vertrag

 

  • Reservierungen sind nur durch schriftliche Bestätigung des Vermieters, auch per Mail, verbindlich.

        b.    Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden nachstehende 
              Stornogebühren fällig:

               

                * vom 49. -  30. Tag vor Mietbeginn                               20 % des Gesamtmietpreises

                * vom 29. – 15. Tag vor Mietbeginn                               30 % des Gesamtmietpreises

                * vom 14. -    2. Tag vor Mietbeginn                               50 % des Gesamtmietpreises                                                 
               * 1 Tag vor Mietbeginn oder bei Nichtabnahme 
               des reservierten Fahrzeuges bei Mietbeginn:           80 % des Gesamtpreises .

                Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

                Hiervon abweichende Regelungen liegen allein in der Entscheidung des Vermieters.

 

 

 

 

5. Versicherungsschutz

 

Das Wohnmobil ist auf der Grundlage der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert:

   * Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme 100 Mio €, max. 8 Mio € bei Personenschäden je                    

      geschädigte Person

   * Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € einschl. Teilkasko mit 300 €  SB

 

Es ist dem Vermieter freigestellt, ob dem Versicherer ein Vollkaskoschaden gemeldet wird oder nicht.

Hinweis: Schutzbriefversicherung (Pannenhilfe) und Insassenunfallversicherung bestehen nicht.

 

6. Reparaturen

 

Notwendige Reparaturen, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum einen Rechnungsbetrag von 200 € ohne Rücksprache mit dem Vermieter ausgeführt werden.

Sie werden dem Mieter erstattet.

Höhere Reparaturaufwendungen sind nur mit vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter zulässig.
Der Vermieter ist  unter Tel. +49 (0)173 3121742 erreichbar.

 

7. Verhalten des Mieters nach Unfällen        SEHR  W I C H T I G    !!!

 

  • Der Mieter hat bei verschuldeten und auch unverschuldeten Unfällen .Es handelt sich um einSELBSTFAHRER-VERMIETFAHRZEUG .

                Der im Fahrzeug befindliche Europäische Unfallbericht ist   i m m e r  auszufüllen.
             Dabei sind die Personendaten, Fahrzeugdaten, Versicherungsdaten der am Unfall beteiligten Personen  
             und Fahrzeuge zwingend zu erfassen.

                Ebenso sind Adresse der zuständigen (aufnehmenden) Polizei und die Tagebuch- bzw. Vorgangs-Nr.         festzuhalten.

  • Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlichanerkannt werden;

  • Schuldeingeständnisse sindabzugeben !

 

8. Auslandsfahrten

 

Fahrten in ost- und außereuropäische Länder (z.B. Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Türkei etc.) bedürfen ausdrücklich der vorherigen Einwilligung des Vermieters im Mietvertrag und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Hieraus entstehende Mehrkosten trägt der Mieter.


9. Haftung des Mieters

 

  • Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust, Schäden am Fahrzeuginhalt und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregelungen, insbesondere des BGB.

  • Zwischen den Parteien ist Haftungsfreistellung im Umfang der unter P. 4 dargestellten Kfz-Kaskoversicherung vereinbart, soweit im Schadenfall eine Versicherungsleistungerlangt wird.Alleinig der Vermieter entscheidet, ob der Schaden gemeldet wird.

  • Der Mieter haftet ohne Ausnahme uneingeschränkt bei Schäden die durch 
    * Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
    * Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Drogen und Medikamente usw. 
    * durch Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
    * Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson 
    *  verspätete, unvollständige oder mit falschen Angaben versehene Schadenanzeige 
    * Unfallflucht  
    * den Verzicht auf die Heranziehung der Polizei
    bei oder nach einem Unfall verursacht werden
       
    Muss die für das Fahrzeug bestehende Kfz-Haftpflicht- oder -Kasko-Versicherung (P. 5) in Anspruch genommen werden, so zahlt der Mieter die durch den verursachten Schaden  entstehende Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen (Mehrbeitrag der Folgejahre).
    Der Mehrbeitrag durch die Höherstufung wird vom Versicherer erfragt.
     

d.            Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
              Die vereinbarte Haftungsfreistellung (P.9b) bezieht sich nicht auf diese Schäden.
              Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

 

10. Haftung des Vermieters

 

  • Grundsätzlich wird jegliche Haftung des Vermieters insoweit ausgeschlossen als sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. So besteht z.B. keine Haftung für immaterielle Schäden wie vertane Urlaubszeit, entgangene Urlaubsfreuden und sonstige immaterielle Schäden sowie Folgemangelschäden.

  • Der Vermieter haftet nicht für die Reinheit oder Qualität des an Bord befindlichen Trinkwassers.
    Der Vermieter ist immer um einen keimfreien Wassertank bemüht; dieser wird regelmäßig gereinigt und entkeimt. 
    Ggf. hat der Mieter hier selbst eine Entkeimung vorzunehmen; eine solche ist dem Vermieter anzuzeigen.

  • Der im Fahrzeug verbaute Frischwassertank wird vom Vermieter mit örtlichem Leitungswasser etwa bis zur Hälfte des Fassungsvermögens gefüllt.

 

  • Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfalls des Fahrzeuges, auch durch verspätete Rückgabe des Vor-Mieters, nicht oder nur verspätet angetreten oder fällt das Fahrzeug während des Mietverhältnisses wegen einem technischen Defekt aus (Totalausfall), wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet. Soweit erforderlich, wird sich der Vermieter in diesem Fall, jedoch ohne Rechtsanspruch des Mieters auf Erfolg , um ein Ersatzfahrzeug bemühen.Ggf. entstehende Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug gehen zu Lasten des Mieters.

  • Eine Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist auf maximal drei Tagesmietsätze beschränkt.

 

11. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren

                * Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Das Rauchen im Fahrzeug ist ausdrücklich verboten.

                * Die Mitnahme von Tieren ist  ausdrücklich   n i c h t  gestattet

                 Sollte im Fahrzeug geraucht werden oder Tiere mitgenommen werden, ist eine spezielle
                Innenreinigung erforderlich.
                Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters und der Mitfahrer als Gesamtschuldner.

 

 

12. Übernahme, Rückgabe, Protokoll

 

  • Der Mieter verpflichtet sich vor Fahrtantritt zur Teilnahme an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen . Die Rückgabe ist ebenfalls direkt beim Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen vorzunehmen.

  • Ein Übernahme- und Rückgabe-Protokollkann auch in mündlicher Form erfolgen und beinhaltet dann insbesondere die

    • Bestätigung / Quittung der Restzahlung am Mietpreis

    • Bestätigung der Einweisung

    • Inventarliste mit Prüfung auf Vollständigkeit der Gegenstände

    • Fahrzeugzustandsbericht (Unfallschäden, Reparaturen etc.)

    • Reinigungsbericht

    • ggf. Kostenberechnung Reinigung für Mieter

    • ggf. Erstattung verauslagter (Reparatur-/Wartungs-) Arbeiten an Mieter

    • Übernahmebestätigung / Rückgabebestätigung .

 

13. Abtretung, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

 

  • Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen.

  • Der Gerichtsstand ist Neuruppin.

  • Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müsse so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

Nassenheide, den 1.1.2023

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